Befristungsmöglichkeiten
nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge - TzBfG
(aktualisiert 31.05.2007)
1. Befristungsmöglichkeiten - vorrangig für Absolventen, Umschüler und externe Bewerber
Variante I - § 14 Abs. 1 Nummer 2 TzBfG
… Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine   Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, …
!!! Anschlussbeschäftigung muss nicht beim selben Arbeitgeber erfolgen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen mit diesem Instrument Arbeitgeber angehalten werden, Absolventen, Umschülern usw. die Möglichkeit einzuräumen, Berufserfahrungen zu sammeln.
Variante II - § 14 Abs. 1 Nummer 5 TzBfG
… Befristung zur Erprobung …
!!! Nach ständiger   Rechtsprechung des BAG als Befristungsgrund anerkannt – Dauer der   Befristung aber abhängig vom konkreten Einzelfall (Art der   Tätigkeit, Verantwortlichkeit usw.) – für den Bereich des Pflege-   und Funktionsdienstes ist eine Befristungsdauer von mehr als 2 Jahren kaum vertretbar.
Variante III - § 14 Abs. 2 TzBfG
Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig.
!!! Beschränkt auf die erstmalige Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber. Soll nach Ablauf dieser zwei Jahre eine Weiterbeschäftigung erfolgen, wird im Regelfall ein unbefristetes Arbeitsrechtsverhältnis geschlossen. Formalrechtlich besteht allerdings auch die Möglichkeit zur befristeten Weiterbeschäftigung – z.B. weil nur eine „Vertretungsstelle aufgrund Erziehungsurlaub“ frei ist. In diesem Fall kommt dann § 14 Abs. 1 Nummer 3 TzBfG zur Anwendung.
2. allgemeine Befristungsgründe - auch  für bereits befristet Beschäftigte
Variante I - § 14 Abs. 1 Nummer 1 TzBfG
 
… der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, …
!!! Nur für vorübergehenden erhöhten Arbeitskräftebedarf oder einen künftig wegfallenden Arbeitskräftebedarf. Die jeder wirtschaftlichen Tätigkeit innewohnende Unsicherheit über die künftige Entwicklung und den dadurch hervorgerufenen wechselnden Bedarf an Arbeitskräften wird hiermit nicht kompensiert. Diesen Fällen trägt das Gesetz durch die Zulassung befristeter Beschäftigung ohne sachlichen Grund (Abs. 2 und 3) Rechnung.
Variante II - § 14 Abs. 1 Nummer 3 TzBfG
 
… der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, …
!!! Klassischer   Befristungsgrund bei vorübergehendem Bedarf infolge von Krankheit,   Elternzeit, Beurlaubung, Einberufung zum Wehrdienst, Abordnung ins Ausland.
Variante III - § 14 Abs. 1 Nummer 4 TzBfG
… die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, …
!!! Rechtsprechung aus   der Rundfunkfreiheit bzw. Freiheit der Bühnen. – für den Verwaltungs- sowie Pflege- und   Funktionsdienst eher nicht zutreffend.
 
Variante IV - § 14 Abs. 1 Nummer 6 TzBfG
… in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe …
!!! Nach der   Rechtsprechung anerkannter Befristungsgrund, wenn ein Arbeitnehmer aus   sozialen Gründen vorübergehend beschäftigt werden soll   (beispielsweise Überbrückung bis zum Beginn eines Studiums oder für   die Dauer einer befristeten Aufenthaltserlaubnis, wenn hinreichend          gewiss ist, dass diese nicht verlängert wird).
Variante V - § 14 Abs. 1 Nummer 7 TzBfG
… der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet   wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung   bestimmt sind, …
!!! im Stellenplan als   befristet ausgewiesene Stellen – für den Verwaltungs- sowie den Pflege- und   Funktionsdienst kaum zutreffend - aber auch für Stellen, die aus   Mitteln Dritter  (z.B. für Forschungsprojekte)vergütet werden.
Variante VI - § 14 Abs. 1 Nummer 8 TzBfG </font>
… die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.